Education · 22.07.2026 · 4 Min.

Fünf Mythen über Nebenwirkungsmeldungen

„Das muss ich nicht melden.“ — ein Satz, der in der Pharmakovigilanz teuer werden kann. Fünf hartnäckige Annahmen und was tatsächlich gilt.

01

Mythos 1: Nur schwerwiegende Fälle sind meldepflichtig

Meldepflichtig sind beide. Der Unterschied liegt in der Frist: Schwerwiegende Verdachtsfälle sind innerhalb von 15 Tagen zu melden, nicht schwerwiegende innerhalb von 90 Tagen. GVP Modul VI unterscheidet die Fristen, nicht die Pflicht.

02

Mythos 2: Das betrifft nur die Pharmakovigilanz-Abteilung

Die Frist beginnt an dem Tag, an dem irgendjemand im Unternehmen Kenntnis erlangt — nicht erst, wenn der Fall die Fachabteilung erreicht. Damit sind Vertrieb, Außendienst, Kundenservice und Empfang Teil des Pharmakovigilanz-Systems.

Der praktische Effekt ist unangenehm: Ein Fall, der zwei Wochen im Außendienst liegt, kommt mit einer bereits halb verbrauchten Frist in der Fachabteilung an.

03

Mythos 3: Ohne gesicherte Diagnose ist es kein Fall

Für einen meldepflichtigen Fall genügen vier Mindestangaben: eine identifizierbare Person, ein identifizierbarer Meldender, ein Verdachtsfall und ein Arzneimittel.

Eine gesicherte Diagnose gehört nicht dazu. Es geht um den Verdacht eines möglichen Zusammenhangs — nicht um dessen Nachweis.

04

Mythos 4: Bekannte Reaktionen muss man nicht einzeln melden

Auch bereits in der Produktinformation aufgeführte Reaktionen werden als Einzelfälle gemeldet. Die Häufigkeit einer bekannten Reaktion ist selbst eine sicherheitsrelevante Information — und sie lässt sich nur auswerten, wenn die Fälle vorliegen.

05

Mythos 5: Unvollständige Angaben machen den Bericht ungültig

Sind die vier Mindestangaben vorhanden, ist der Bericht gültig. Fehlende Details werden über Nachverfolgung ergänzt.

Der Fehler in die andere Richtung ist der teurere: einen Fall zurückzuhalten, bis er vollständig ist, und dabei die Frist verstreichen zu lassen.

06

Warum das mehr als Detailwissen ist

Pharmakovigilanz-Compliance beginnt mit dem richtigen Verständnis dieser Grundlagen — und zwar bei allen, die Kundenkontakt haben, nicht erst beim nächsten Audit. Genau das ist der Grund, warum Schulungen für Mitarbeitende außerhalb der Fachabteilung in Inspektionen regelmäßig geprüft werden.